Quality-Trading
(Börse Düsseldorf - Regelwerk - Stand 2007)
Das nachfolgende Regelwerk Quality Trading wurde von der Geschäftsführung
der Börse Düsseldorf beschlossen. Es beinhaltet die von
den Skontroführern einzuhaltenden Einzel-heiten der Preisfeststellung
gemäß § 32 Abs. 3 BörsO.
§ 1 Grundsätze von Quality Trading. Die Skontroführer
an der Börse Düsseldorf sind verpflichtet, bei der Behandlung
von Kundenaufträgen die Inhalte von Quality Trading nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften zu beachten. Das Ziel von Quality
Trading ist es, allen Anlegern höchste Preisqualität bei
einer bestmöglichen Ausführung und optimale Bedingungen
beim Handel an der Börse Düsseldorf zu gewähr-leisten.
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Verbindliche Quotes. (1) Der Skontroführer muss für
alle von ihm betreuten liquiden Wertpapiere aktuelle Quotes veröffentlichen.
Ein Quote besteht regelmäßig aus einem Geld- und einem
Briefpreis sowie dem Quotevolumen, für das der jeweils angezeigte
Preis gilt. Bei stücknotierten Wertpapieren wird das Quotevolumen
als Stückzahl, bei prozentnotierten Wertpapieren als nominales
Volumen in Euro angegeben. Ein veröffentlichter Quote ist bei
nicht unerheblich veränderter Order- oder Marktlage unverzüglich
zu aktualisieren. Ein aktueller Quote gilt für das angezeigte
Volumen grundsätzlich als handelbares Angebot.
(2) Bei den übrigen Wertpapieren veröffentlicht der Skontroführer
aktuelle Quotes, wenn ihm eine entsprechende Order vorliegt. In
diesen Fällen soll er zusammen mit dem Quote das Volumen angeben,
für das der Quote als handelbares Angebot gilt.
(3) Die Veröffentlichung der Quotes im fortlaufenden Handel
hat in den bzw. über die von der Geschäftsführung
gemäß § 67 Abs. 2 BörsO bestimmten EDV-Einrichtungen
der Börse zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Han-del
mit Optionsscheinen, Zertifikaten und anderen derivativen Wertpapieren.
(5) Der festgestellte Preis darf grundsätzlich nicht außerhalb
des veröffentlichten Quote liegen.
§ 3 Unverzügliche Orderausführung. (1) Der Skontroführer
ist verpflichtet, eingehende Kundenaufträge unverzüglich
zu bear-beiten und ausführbare Aufträge sofort auszuführen.
(2) Ist ein eingegangener Kundenauftrag nicht sofort ausführ-bar,
muss der Skontroführer diesen Auftrag permanent auf seine Ausführbarkeit
überprüfen. Zu diesem Zweck setzt er ein elektronisches
Limitkontrollsystem gemäß § 32 Abs. 5 BörsO
ein.
§ 4 Liquiditätssicherung und Vollausführung. (1)
Einseitige oder nicht ausgeglichene Orderlagen wird der Skontroführer
zum Zwecke der Liquiditätssicherung an der Börse Düsseldorf
innerhalb der in den nachfolgenden Vorschriften geltenden Garantien
durch Selbsteintritt ausgleichen und dadurch alle unlimitierten
und marktgerecht limitierten Kundenaufträge aus-führen.
Bei der Preisfeststellung mit Selbsteintritt soll der Skontroführer
einen angemessenen Abstand zu im Orderbuch enthaltenen limitierten
Kundenaufträgen, die bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt
werden können, einhalten. Außerhalb der repräsentativen
Marktlage darf er einen Kundenauftrag durch Selbsteintritt nur dann
ausführen, wenn der Preis zugunsten des Kunden von dieser Marktlage
ab-weicht.
(2) Der Skontroführer ist verpflichtet, Kundenaufträge
bis zu den in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Garantie-volumen
bzw. bis zu den mit den Quotes angezeigten Volumen oder Stückzahlen
voll auszuführen.
2. Abschnitt: Aktien
§ 5 Referenzpreissystem und Garantievolumen. (1) Über
die allgemeine Verpflichtung zur Quotierung (§ 2) hinaus hat
der Skontroführer in allen von ihm betreuten Aktien aktuelle
Quotes zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Quotes
sind kontinuierlich nachzurechnen und bei nicht unerheblichen Veränderungen
unverzüglich zu aktualisieren. Zusammen mit den Quotes veröffentlicht
der Skontroführer grundsätzlich die Stückzahl, für
die der jeweilige Quote gilt. Bis zu dieser Stückzahl muss
der Skontroführer ausführbare Kundenaufträge voll
ausführen.
(2) Bei liquiden inländischen Aktien ist zwischen 9.00 und
17.30 Uhr Xetra der Referenzmarkt. Der Quote darf bei diesen Gattungen
grundsätzlich nicht außerhalb der unter Berücksichtigung
der Markttiefe aktuellen Xetra-Spanne liegen. Als liquide in diesem
Sinne gelten insbesondere alle Aktien, die dem DAX, MDAX, SDAX und
TecDAX angehören. Für diese Aktien gelten die nachfolgenden
Garantievolumen, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 aufgrund
einer vorliegenden Kundenorder ein abweichender Gegenwert zu veröffentlichen
ist:
Garantievolumen je Geschäft
DAX- Werte Euro 100.000
MDAX-Werte Euro 50.000
SDAX-Werte Euro 6.000
TecDAX-Werte Euro 10.000
Zwischen 17.30 und 20.00 Uhr reduzieren sich die Garantievo-lumen
um 50 Prozent. Der Skontroführer ist während dieses Zeitraums
verpflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Orderlage
sowie die aktuelle Marktlage an den deut-schen Börsen als Referenz
zu berücksichtigen, wobei in den DAX-Werten der Spread in diesem
Zeitraum maximal 0,3 Pro-zent beträgt.
(3) Bei den übrigen inländischen Aktien ist der Skontroführer
verpflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Orderlage
sowie die aktuelle Marktlage an den deutschen Börsen als Referenz
zu berücksichtigen.
(4) Bei den ausländischen Aktien ist der Skontroführer
ver-pflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Order-lage
sowie die aktuelle Marktlage an den deutschen Börsen als Referenz
zu berücksichtigen. Während der Öffnungszeiten der
Heimatbörse hat er ferner die zum Zeitpunkt der Preisfeststellung
aktuelle Preisspanne an der Heimatbörse (umgerechnet in Euro)
unter Berücksichtigung eines vom Skontroführer definierten
angemessenen Auf- oder Abschlages als Referenz zu beachten.
3. Abschnitt: Verzinsliche Wertpapiere
§ 6 Variabel notierte verzinsliche Wertpapiere. Verzinsliche
Wertpapiere, die in die variable Preisfeststellung einbezogen sind,
werden durch die Geschäftsführung in Liquiditätsklassen
eingeteilt. Die Anforderungen an die Quote- und Preisqualität
richten sich nach dem jeweiligen Liquiditätsrating des Wertpapiers.
Die Geschäftsführung kann das zugeordnete Liquiditätsrating
jederzeit ändern. Die Zuordnung der Wertpapiere zu den einzelnen
Klassen sowie etwaige Änderungen werden über die Homepage
der Börse veröffent-licht.
§ 7 Spread- und Volumensgarantien bei variabel notierten verzinslichen
Wertpapieren.
Ein Quote für variabel notierte verzinsliche Wertpapiere muss
die nachfolgenden Qualitätskriterien erfüllen:
a) Liquiditätsrating 1A: (jederzeit handelbar bei minimalen
Spreads)
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 1A zugeordnetes
Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro
500.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis
(Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,10 Prozentpunkte
betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird
der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktlage bestimmen.
b) Liquiditätsrating 1 (jederzeit handelbar bei kleinsten
Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 1 zugeordnetes
Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro
250.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis
(Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,25 Prozentpunkte
betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird
der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktlage bestimmen.
c) Liquiditätsrating 2 (jederzeit handelbar bei kleinen Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 2 zugeordnetes
Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro
100.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis
(Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,50 Prozentpunkte
betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird
der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktlage bestimmen.
d) Liquiditätsrating 3 (jederzeit handelbar bei höheren
Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 3 zugeordnetes
Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro
100.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis
(Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 1,00 Prozentpunkte
betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird
der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktlage bestimmen.
e) Liquiditätsrating 4 (jederzeit handelbar bei größeren
Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 4 zugeordnetes
Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro
50.000,- je Geschäft. Der Skontroführer stellt sei-nen
Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktla-ge.
f) Liquiditätsrating 5 (Der Skontroführer ist bereit,
ein Wertpapier zu kaufen; Verkauf durch den Skontrofüh-rer
erfolgt nur freiwillig):
Bei Wertpapieren, die dem Liquiditätsrating 5 zugeordnet sind,
stellt der Skontroführer einen Geldpreis. Dieser Geldpreis
gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 20.000,- je
Geschäft. Die Stellung eines Briefprei-ses erfolgt freiwillig.
Der Skontroführer stellt seinen Quote und den Preis unter Berücksichtigung
der aktuel-len Marktlage.
g) Liquiditätsrating 6 (illiquider Wert, sowohl Verkauf als
auch Kauf durch den Skontroführer nur freiwillig):
Ein Geld- und/oder Briefpreis wird vom Skontroführer für
ein dem Liquiditätsrating 6 zugeordnetes Wertpapier lediglich
freiwillig unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage gestellt.
§ 8 Qualitätskriterien für die Preisfeststellung
bei zum Ein-heitspreis gehandelten verzinslichen Wertpapieren.
Einen Quote und den Preis für nur zum Einheitspreis gehandel-te
verzinsliche Wertpapiere bestimmt der Skontroführer unter Berücksichtigung
der eigenen Orderlage sowie der aktuellen Marktlage an den deutschen
Börsen.
4. Abschnitt: Anteilscheine an Investmentfonds
§ 9 Spread- und Volumensgarantien bei Anteilscheinen an Investmentfonds.
(1) Über die allgemeine Verpflichtung zur Quotierung (§
2) hinaus hat der Skontroführer in allen von ihm betreuten
Investmentfonds aktuelle Quotes zu veröffentlichen. Die veröffentlichten
Quotes sind kontinuierlich nachzurechnen und bei nicht unerheblichen
Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Berechnungsmethoden
sind der Geschäfts-führung und der Handelsüberwachungsstelle
auf Anforderung offen zu legen. Zusammen mit den Quotes veröffentlicht
der Skontroführer grundsätzlich den Gegenwert, für
den der jeweili-ge Quote gilt.
(2) Je nach Anlageschwerpunkt des Investmentfonds muss der veröffentlichte
Quote die nachfolgenden Kriterien erfüllen. Bei liquiden Investmentfonds
wird der Skontroführer regelmäßig wesentlich engere
als die angegebenen Maximalspreads stel-len.
a) Aktienfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder
über-wiegend in deutsche oder europäische Aktien investieren
(Akti-enfonds), gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,-
je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4
ein abweichen-der Gegenwert veröffentlicht wird. Bei Aktienfonds,
die zum überwiegenden Teil im außereuropäischen
Ausland oder in bestimmte Branchen investieren, liegt das maximale
Volumen bei Euro 20.000,-, sofern nicht gemäß Absatz
1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der
Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen
auf den Geldpreis in liquiden Gattungen maximal 1,0 Prozent betragen.
Bei den übrigen Aktieninvestmentfonds liegt die maximal zuläs-sige
Spreadbreite bei 1,5 Prozent.
b) Rentenfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder
über-wiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren (Renten-fonds),
gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft,
sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichen-der
Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld-
und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf den Geldpreis maximal 1,0
Prozent betragen.
c) Geldmarktfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder
über-wiegend in Geldmarkttitel und liquide Papiere mit sehr
kurzen Laufzeiten investieren (Geldmarktfonds), gilt für ein
Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht
gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht
wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf
bezogen auf den Geldpreis maximal 0,5 Prozent betragen.
d) Immobilienfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder
überwiegend in Immobilien investieren (Immobilienfonds), gilt
für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft,
sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert
veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis
(Spread) darf bezogen auf den Geldpreis ma-ximal 1,5 Prozent betragen.
e) Gemischte und sonstige Fonds
Ein Quote für Investmentfonds, die sowohl in Aktien als auch
in festverzinsliche Wertpapiere investieren (gemischte Fonds) und
Investmentfonds, die in keine der unter a) bis e) genannten Kategorien
fällt (sonstige Fonds), gilt für ein Volumen von ma-ximal
Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz
1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der
Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezo-gen
auf den Geldpreis maximal 2,0 Prozent betragen.
(3) Solange der Fonds die Ausgabe oder Rücknahme von An-teilen
ausgesetzt hat, finden die Absätze 1 und 2 sowie die §§
2 Abs. 1-4 und 3 keine Anwendung. Die Veröffentlichung von
Quotes und die Feststellung von Preisen erfolgt während dieser
Zeit nach der eigenen Orderlage sowie der aktuellen Marktlage an
den deutschen Börsen.
(4) Die in Absatz 2 genannten maximalen Spreadbreiten gelten nicht,
wenn die Geldseite des Quote unter Euro 5,00 liegt. Der Spread darf
in diesen Fällen Euro 0,10 nicht überschreiten.
§ 10 Stornierung von Börsengeschäften in Anteilscheinen
an Investmentfonds. Hat der Fonds die Ausgabe oder Rücknahme
der Anteile ausgesetzt, werden alle Börsenge-schäfte zwischen
dem Zeitpunkt der letzten Rückgabemög-lichkeit beim Fonds
und dem Ende des Börsentages, an dem die Aussetzung durch den
Fonds veröffentlicht wurde, storniert. Die Stornierung wird
durch den Skontroführer unter Hinzuziehung der Handelsüberwachungsstelle
unverzüglich vorgenommen.
5. Abschnitt: Optionsscheine, Zertifikate und andere deri-vative
Wertpapiere
§ 11 Fair-Price-Prinzip. (1) Derjenige, der den Antrag auf
Einbeziehung von Optionsscheinen, die nicht Optionsscheine im Sinne
des Aktiengesetzes oder vergleichbarer ausländischer Gesetze
sind, Zertifikaten oder anderer derivativer Finanzin-strumente stellt,
ist grundsätzlich verpflichtet, während der Börsenzeit
auf Anfrage des Skontroführers eine verbindliche Spanne aus
Geld- und Brieflimit (Quote) zu nennen, die bis zu einem angemessenen
und aktuell marktüblichen Volumen Gültigkeit hat, vorbehaltlich
der konkreten Nennung eines größeren Volumens. Der zur
Nennung eines Quotes Verpflichtete (Quoteverpflichteter) muss für
den Skontroführer während der Handelszeit zur Abstimmung
im Rahmen der Preisfeststellung telefonisch erreichbar sein. Der
vom Market Maker gestellte Quote ist vom Skontroführer bei
der Preisfeststellung als Order zu berücksichtigen ("Fair-Price-Prinzip").
Als Quote kann auch die Eingabe in ein elektronisch betriebenes
Informations- oder Handelssystem gelten, wenn eine entsprechende
Vereinbarung zwischen Skontroführer und Quoteverpflichteten
vorliegt. Soweit Quotes in ein elektronisch betriebenes Informationssystem
eingestellt werden, sollen diese im Rahmen organisatorischer und
technischer Möglichkeiten aktuelle und marktnahe Preise widerspiegeln.
Auch das maximale Handelsvolumen soll angegeben werden. Die Aktualität
der Preise kann über die Angabe der Uhrzeit des Quotes und
den Referenzpreis des Basiswertes dokumentiert werden.
(2) Der Quoteverpflichtete hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen
zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen.
(3) Der Pflicht nach Absatz 1 muss nicht nachgekommen werden, wenn
aufgrund besonderer Umstände im Bereich des Quoteverpflichteten
(z.B. Telefonstörung, Systemausfall) oder aufgrund einer besonderen
Marktsituation (z.B. außerordentli-che Preisbewegungen des
Underlyings oder Feiertag am Heimatmarkt des Basiswertes) im Einzelfall
das Nennen eines Quotes unzumutbar ist. Über das Verweigern
bzw. die Unmög-lichkeit der Nennung eines Quotes für einzelne
Optionsscheine oder eine Gruppe von Optionsscheinen ist der Skontroführer
rechtzeitig zu unterrichten. Die Skontroführer dokumentieren
dies. Liegt dem Skontroführer kein aktueller Quote des Quote-verpflichteten
vor, darf ein Preis nur nach Berücksichtigung der Marktlage
von Basiswert und Optionsschein festgestellt wer-den.
(4) Stellung von Quotes:
a) Erfolgt eine Notierung lediglich zum Einheitspreis, ist der
Antragsteller oder der von ihm mit der Vornahme des Marktausgleichs
beauftragte Handelsteilnehmer (Quoteverpflichtete) verpflichtet,
dem Skontroführer bei Feststellung des Einheitspreises eine
verbindliche Spanne bestehend aus einem Geld- und Brieflimit (Quote)
zu nennen, die bis zu einem angemessenen und aktuell marktüblichen
Volumen Gültigkeit hat, welches mindestens dem Mindestschluss,
oder einem ganzzahligen Vielfachen hiervon entspricht.
b) Sind die Optionsscheine im fortlaufenden Handel no-tiert, besteht
die Verpflichtung aus Buchstabe a) grundsätzlich für die
gesamte Börsenzeit. Die Handelszeit einzelner Optionsscheine
kann auf Wunsch des Quoteverpflichteten in Abstimmung mit dem Skontroführer
verkürzt werden (z.B. kürzere Handelszeit des Basiswertes).
(5) Sehen die Emissionsbedingungen eines Derivates vor, dass das
Wertpapier wertlos oder nur zu einem fixierten oder refe-renzierten
Rücknahmepreis gehandelt wird, sobald der Basiswert eine vorbestimmte
Schwelle erreicht hat, hat der Antragsteller die Geschäftsführung
bei Eintritt der Bedingung unverzüglich über diesen Umstand
zu unterrichten. Die Geschäftsführung stellt in diesem
Fall die Preisfeststellung des Wertpapiers endgültig ein oder
setzt die Notierung vorüberge-hend aus.
§ 12 Besondere Regelungen für Geschäfte mit wirtschaftli-cher
Beteiligung des Skontroführers (Aufgabegeschäfte). (1)
Aufgabegeschäfte können nach Abfrage eines Quotes getätigt
werden. Die Pflicht zur vorherigen Abfrage besteht nicht nach einer
Unterrichtung im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 2 und bei anderslautenden
verbindlichen Vereinbarungen zwischen dem Quoteverpflichteten und
dem Skontroführer. Diese sind vom Skontroführer der Geschäftsführung
offen zu legen.
(2) Wird ein Quote genannt, muss bei einem vorliegenden Kaufauftrag
der Börsenpreis mit einer Aufgabebeteiligung nied-riger als
das oder gleich dem Brieflimit des Quotes bzw. bei einem vorliegenden
Verkaufsauftrag der Börsenpreis mit einer Aufgabebeteiligung
höher als das bzw. gleich dem Geldlimit des Quotes sein. Das
Recht zur Aufgabebildung gleich dem Quote kann durch verbindliche
Vereinbarungen zwischen dem Quoteverpflichteten und dem Skontroführer
ausgeschlossen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Börsenpreise
mit Auf-gabebeteiligung, denen Kauf- und Verkaufsaufträge mit
unterschiedlichem Volumen zugrunde liegen.
(4) Diese Regelung gilt auch für Eigengeschäfte.
§ 13 Aufzeichnung der Handelsvorgänge. Skontroführer
und Quoteverpflichtete haben die Handelsvorgänge im Sinne von
§ 11 und § 12 mitzuschneiden (Gesprächsaufzeichnung
auf Datenträger). Die Geschäftsführung kann eine
Ausnahmege-nehmigung erteilen, wenn der Mitschnitt durch den Quoteverpflichteten
gesichert ist.
§ 14 Überwachung. (1) Auf Nachfrage der Handelsüberwa-chungsstelle
sind die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung
der Verpflichtung nach § 11 und § 12 nachvollziehbar offen
zu legen.
(2) Die Geschäftsführung trifft bei Verstößen
geeignete Maß-nahmen zur Sicherstellung der Verpflichtungen
nach § 11. Nachhaltige Verstöße können dem
Markt zur Kenntnis gegeben werden und gegebenenfalls zur Einstellung
der Notierung gemäß § 16 Freiverkehrsordnung führen.
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